Rechtliche Lage in der Schweiz
Gesetz Elektrovelos (E-Bikes)
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)
«Motorfahrräder» sind:
a. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:
1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b.«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
Gesamter Gesetzestext 741.41Verordnung über die Technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge unter:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950165/index.html
Regeln für Elektrovelos (E-Bikes) bis 25 km/h
Alle Arten von Elektrovelos gehören zu den Motorfahrrädern. Für die "langsame" Kategorie gibt es zahlreiche Erleichterungen. Diese machen sie rechtlich gesehen fast zum "Velo".
Die "langsamen" bis 25 km/h
Sie heissen "Leicht-Motorfahrräder"; das sind E-Bikes, deren Motor nicht stärker als 500 W ist und bei 25kmh aufhört, zu unterstützen.
Regeln:
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keine Nummer / keine obligatorische Haftpflichtversicherung
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Anschiebehilfe bis 20 km/h erlaubt
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keine Helmpflicht
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Führerausweis M für 14-16 Jährige
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Durchfahren bei Mofaverbot erlaubt
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Befahren von Fussgängerflächen mit "Velo gestattet" erlaubt
Ausnahmen unter Artikel 6.4 vom Bundesrat zum Mindestalter, Stand 2020:
Die kantonale Behörde kann:
a. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
1. den Führerausweis der Kategorie B, derUnterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b. den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
Gesamter Gesetzestext 741.51 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr unter:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19760247/index.html
Motion Schmid Martin. Anpassung der gesetzlichen Grundlage für das E-Bike mit Tretunterstützung bis 25 Stundenkilometer
Ständerat Frühjahrssession 2020 Siebte Sitzung 11.03.20 08h15 19.3708
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Strassenverkehrsgesetzgebung so anzupassen, dass Jugendliche ab 12 Jahren E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 Stundenkilometer ohne Fahrausweis fahren dürfen. Am 11.03.2020 wurde die Motion im Ständerat angenommen.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 40 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(1 Enthaltung)
Pro Velo Schweiz zu E-Bikes:
https://www.pro-velo.ch/themen/das-velo/elektrovelos/
Positionspapier Pro Velo zu Elektrovelos vom 02.09.2019 lässt hoffen: die langsamen Elektrovelos sollen in die Kategorie der Fahrräder umgeteilt und diesen völlig gleichgestellt werden. Gesamtes Positionspapier als PDF unter:
https://www.pro-velo.ch/handbuch/user_upload/2019_Position_Elektrovelos_def_de.pdf